Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/30#abs-1 (1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/30#abs-2 (2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/30#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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18.05.2011 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2011 (BGBl. I 935)
BGBl. 2011 I S. 935
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.